Ortsverein Freidorf-Watt

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Statuten

Aktuelle Statuten vom Ortsverein Freidorf-Watt

Zu Gunsten der einfacheren Les- und Schreibbarkeit werden für alle Chargen die männliche Schreibweise verwendet. Es können aber selbstverständlich alle Positionen auch von weiblichen Mitgliedern besetzt oder ausgeführt werden.

Name und Zweck

  1. Unter dem Namen „Ortsverein Freidorf-Watt“ besteht im Sinne von Art.60ff ZGB ein Verein mit Sitz an der Adresse eines definierten Vorstandsmitgliedes in Freidorf.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Dorfgemeinschaft und des kulturellen Lebens in Freidorf-Watt durch geeignete Veranstaltungen und Freiern.
    Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral und vertritt die Interessen des Ortsteils Freidorf-Watt innerhalb und ausserhalb der Gemeinde in den Bereichen Verkehrs-, Besiedlungs- und Umweltpolitik
    .
  3. Die Mittel des Vereins werden beschafft durch:
          a) Mitgliederbeiträge
          b) Vereinsanlässe
          c) Schenkungen
          d) Sponsoring

  4. Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab 16 Jahren sowie juristisch Personen werden, welche im Einzugsgebiet der Schulgemeinde Freidorf-Watt domiziliert sind oder waren. Minderjährige Vereinsmitglieder benötigen für die rechtsgültige Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten die Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.
    2. Der Vorstand sorgt dafür, dass das Programm der Aktivitäten des laufenden Jahres, zusammen mit der Einladung zur Mitgliedschaft, in der Regel im Frühjahr an alle Haushaltungen in Freidorf-Watt verteilt wird. Die Mitgliedschaft für das jeweils laufende Kalenderjahr wird durch die Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages erworben bzw. jeweils fortlaufend erneuert.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt:
      a) bei natürlichen Personen durch Nichtbezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags, Austritt sowie Ausschluss während des laufenden Kalenderjahres oder Tod;
      b) bei juristischen Personen durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags, Austritt sowie Ausschluss oder Auflösung während des laufenden Kalenderjahres.
    4. Ein Vereinsaustritt während des laufenden Kalenderjahres ist jederzeit möglich mittels eingeschriebener Zustellung an den Präsidenten.
    5. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.

Organisation

  1. Die Organe des Vereins sind:
          a) die Vereinsversammlung
          b) der Vorstand
          c) die Rechnungsrevisoren

  2. Die Versammlung der Mitglieder (Vereinsversammlung) bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt gemäss den nachfolgenden Vorschriften der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

  3. Die Vereinsversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich in der Regel im Frühling abgehalten. Sie ist vom Vorstand mit schriftlicher oder öffentlich publizierter Einladung, die mindestens zwei Wochen im Voraus zu erfolgen hat, einzuberufen. Die Traktanden sind den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben. Anträge an die Vereinsversammlung, die dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der ordentlichen Vereinsversammlung zu setzen.
    Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der ordentlichen Vereinsversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Vereinsversammlung möglich.
    Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden unter schriftlicher Bekanntgabe der zu behandelnden ausserordentlichen Traktanden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 25 Mitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder dies gegenüber dem Vorstand schriftlich anbegehren. Vom Vorstand beschlossene oder von der erforderlichen Anzahl Mitgliedern anbegehrte ausserordentliche Vereinsversammlungen sind vom Vorstand mit schriftlicher oder öffentlich publizierter Einladung unter schriftlicher Bekanntgabe der Traktandenliste einzuberufen und spätestens innert vier Wochen durchzuführen.
    Nicht auf dieser Traktandenliste enthaltene oder später eingehende Anträge oder blosse Anfragen sind an der ausserordentlichen Vereinsversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Vereinsversammlung möglich.

  4. Die Befugnisse der Vereinsversammlung sind:
          a) Wahl der Stimmenzähler
          b) Genehmigung des Protokolls, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
          c) Genehmigung des Budgets
          d) Festlegung der Mitgliederbeiträge
          e) Behandlung von ev. Anträgen und Statutenänderungen
          f) Behandlung der Ausschlussrekurse gegen Beschlüsse des Vorstands über den Ausschluss von Mitgliedern
         g) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und zweier Rechnungsrevisoren
         h) Auflösung des Vereins

  5. Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident, oder, wenn dieser vorübergehend verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
    Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Vorbehalten bleiben die Änderung der Statuten und der Ausschluss von Mitgliedern, für welche je eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig ist. Vorbehalten bleiben ebenso die nachfolgenden Regelungen über die Beschlussfassung betreffend Vereinsauflösung und Verwendung des Vereinsvermögens, für welche je eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Alle Abstimmungen finden offen statt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlange eine geheime Abstimmung.

  6. Der Vorstand umfasst mindestens 4, in der Regel aber 6 oder mehr Mitglieder, welche für eine ordentliche Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist ohne Beschränkung der Amtsdauer möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während laufender Amtsdauer aus, erfolgt die Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer an der nächsten Vereinsversammlung.
    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
          a) Präsident
          b) Vizepräsident
          c) Aktuar
          d) Kassier
          e) Beisitzer

  7. Der Vorstand besorgt die Vereinsleitung. Seine Aufgaben sind:
          a) die Konstituierung des Vorstandes
          b) die Einberufung der Vereinsversammlung
          c) die Vertretung des Vereins gegen aussen
         d) die Besorgung sämtlicher Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Vereinsversammlung zugewiesen sind
    e) die Förderung des Vereins

  8. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden, bei Stimmengleichheit durch Stichentscheid des Präsidenten. Präsident und Kassier oder Aktuar vertreten den Verein nach aussen und führen zu zweien rechtsverbindliche Unterschrift. Für den Bankverkehr hat der Kassier Einzelunterschrift. Bei jeweiliger vorübergehender Verhinderung erfolgt die Stellvertretung inklusive Zeichnungsberechtigung hinsichtlich des Präsidenten durch den Vizepräsidenten, die Stellvertretung hinsichtlich des Kassiers durch den Aktuar und die Stellvertretung hinsichtlich des Aktuars durch einen Beisitzer.

  9. Für die Rechnungsrevision werden zwei Personen, die nicht Mitglieder sein müssen, für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist ohne Beschränkung der Amtsdauer möglich. Sie prüfen die Jahresrechnung in materieller und formeller Hinsicht und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Für die Ersatzwahl bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Rechnungsrevision während laufender Amtsdauer gilt dieselbe Regelung wie für die Ersatzwahl von Mitgliedern des Vorstands.

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens kann ebenfalls nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden.

Diese Statuten ersetzten die Statuten vom März 1974 und traten nach Annahme durch die Jahresversammlung vom 17. April 2009 in Kraft.